{"id":1448,"date":"2019-04-17T17:42:38","date_gmt":"2019-04-17T17:42:38","guid":{"rendered":"https:\/\/engonien.net\/engonienwiki\/?page_id=1448"},"modified":"2019-04-17T17:51:13","modified_gmt":"2019-04-17T17:51:13","slug":"lexcaldria","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/engonien.net\/engonienwiki\/?page_id=1448","title":{"rendered":"Lexcaldria"},"content":{"rendered":"<p>I. Vom Gericht<\/p>\n<p>1. Durch G\u00f6tter Gnaden ist eingesetzt als Stuhlherr der Herr des Landes, welcher vergibt den Gerichtsstuhl nach eigener Ma\u00dfgabe. 2. Zeichen des Stuhlherren seien Schwert und Stab.<\/p>\n<p>II. Von den Strafen<br \/>\n1. Eine jede Strafe ist Busse f\u00fcr den Frieden. Das genommene und verletzte Gut hat der \u00dcberf\u00fchrte zu ersetzen, so nicht anders geregelt. 2. Leibstrafen und Strafen \u00fcber 40 Silber werden f\u00fcrderhin hohe Gerichtsbarkeit genannt und wird gesondert an die Stuhlherren vergeben.<\/p>\n<p>II. Vom Laden vor Gericht<br \/>\n1. So jemand den Gesetzen der Obrigkeit gem\u00e4\u00df vor Gericht geladen wird und nicht erscheint, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden, 5 Silber zu zahlen. Wer aber einen Andern vorladet und selbst nicht erscheint, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden, dem, der ihn ladet, 5 Silber zu zahlen. 2. Und der, der einen Andern ladet, soll mit Zeugen zu dessen Wohnung gehen und ist er nicht zu Hause so soll er dessen Hausgenossen sagen, ihn wissen zu lassen, dass er von ihm vorgeladen ist. Denn sollte er in Herrendienst besch\u00e4ftigt sein, so kann er nicht vorladen. Ist er aber in seinem Bezirk in eigener Angelegenheit besch\u00e4ftigt, so kann er, wie oben gesagt, ihn vor Gericht laden.<\/p>\n<p>III. Von Schweinediebst\u00e4hlen.<br \/>\n1. So Jemand ein Spanferkel stiehlt und er dessen \u00dcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber, zu zahlen. 2. So Jemand ein Ferkel stiehlt, das ohne Mutter leben kann, und er \u00fcberwiesen wird, der ist der Zahlung von 5 Kupfer schuldig zu erkennen. 3. So Jemand beim Stehlen ein Zuchtschwein am Troge an den Bauch st\u00f6\u00dft, der soll zu einer Geldbu\u00dfe von 3 Silber verurteilt werden. 4. Wenn Jemand ein einj\u00e4hriges Schwein stiehlt und er des Diebstahls \u00fcberwiesen wird, so ist er zur Zahlung von 1 Silber zu verurteilen. 5. Stiehlt Einer ein zweij\u00e4hriges Schwein, so ist er zur Zahlung 5 Silber zu verurteilen. 6. Dieser Strafbetrag geht bis zu zwei Schweinen. 7. Stiehlt er aber 3 oder mehr, so ist er einer Busse von 12 Silber schuldig zu erkennen. 8. Stiehlt Jemand ein Ferkel aus der Schweine Mitte und wird dessen \u00fcberf\u00fchrt, so sind es 5 Silber die er zu zahlen f\u00fcr schuldig erkannt werden soll. 9. Wer ein verschnittenes Ferkel von einem Alter bis zu 1 Jahr stiehlt, der ist zur Zahlung von 1 Silber zu verurteilen. 10. Ist es \u00dcber ein Jahr alt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5Silber zu zahlen. 11. Stiehlt Einer einen Eber und wird des Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt, so ist er zu einer Geldstrafe von 6 Silber zu verurteilen. 12. So Jemand eine Leibsau stiehlt und \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er 6 Silber Strafe zahlen. 13. So Jemand ein geweihtes Opferschwein stiehlt und es mit Zeugen erwiesen worden, dass es ein geweihtes gewesen, so soll er eine Geldstrafe von 6 Silber zu zahlen f\u00fcr schuldig erkannt werden. 14. Ist es dagegen ein Opferschwein, das kein geweihtes gewesen, so ist die Strafe 3 Silber. 15. So Jemand 25 Schweine stiehlt, wo in jener Herde nicht mehr waren, und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er der Zahlung von 20 Silber schuldig zu erkennen. 16. Wenn aber \u00dcber die 25 noch nachgeblieben sind, die nicht gestohlen worden, so soll der, welcher dieses Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt wird, f\u00fcr schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 17. Wenn aber 50 Schweine gestohlen werden, so ist der, der des Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt wird, zu einer Geldstrafe von 20 Silber zu verurteilen.<\/p>\n<p>IV. Von Rinderdiebst\u00e4hlen.<\/p>\n<p>1. So Jemand ein Saugkalb stiehlt und er dessen \u00dcberwiesen wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen<br \/>\n1 Silber zu zahlen. 2. So Jemand ein zweij\u00e4hriges oder einj\u00e4hriges Rind stiehlt und dies ihm bewiesen wird, so ist er schuldig zur Zahlung von 5 Silber verurteilt zu werden. 3. So Jemand die Kuh samt dem Kalb stiehlt und er des Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 4. So Jemand einen Ochsen stiehlt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, der zahlt, f\u00fcr schuldig erkannt 12 Silber Strafe. 5. So Jemand den Stier stiehlt, der die Herde f\u00fchrt und nie angespannt gewesen ist, der soll, wenn er des Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt worden ist, f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 6. F\u00fchrt aber dieser Stier die K\u00fche von drei D\u00f6rfern gemeinschaftlich, so ist, wer ihn stiehlt, in die dreifache Strafe zu verurteilen, n\u00e4mlich zur Zahlung von dreimal 15 Silber. 7. Stiehlt Jemand 12 Rinder, so dass kein einziges nachbleibt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 8. Wenn er aber mehr, bis zu 25 Rindern stiehlt und noch einige nachbleiben, die nicht gestohlen worden, so ist der Dieb f\u00fcr schuldig zu erkennen 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Von Schafdiebst\u00e4hlen.<\/p>\n<p>1. So Jemand ein Sauglamm stiehlt und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden, 2 Kupfer zu zahlen. 2. So Jemand einen j\u00e4hrigen oder Zweij\u00e4hrigen Hammel stiehlt und des Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 3. Doch wenn er drei stiehlt, so hat er nach gerichtlichem Erkenntnis 12 Silber zu zahlen. 4. Auf Zahlung dieses Strafbetrags ist bis zu 40 Hammeln der \u00dcbereinkunft gem\u00e4\u00df zu halten. 5. Stiehlt er aber 40 oder mehr und wird er dieses Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Von Ziegendiebst\u00e4hlen.<\/p>\n<p>1. So Jemand drei Ziegen stiehlt und er dessen \u00fcberf\u00fchrt worden ist, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 2. Wenn er \u00fcber 3 stiehlt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>VII. Von Hundediebst\u00e4hlen.<\/p>\n<p>1. So Jemand den f\u00fchrenden Leithund stiehlt oder t\u00f6tet und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 2. So Jemand den mit dem Halsband vertrauten Hund (das hei\u00dft einen Hund, der sonst an der Kette steht) nach Sonnenuntergang t\u00f6tet, so verf\u00fcgen wir, wie oben bemerkt. 3. So Jemand einen Sch\u00e4ferhund stiehlt oder t\u00f6tet, der ist f\u00fcr schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>VIII. Von Vogeldiebst\u00e4hlen.<\/p>\n<p>1. So Jemand einen Habicht vom Baum stiehlt und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einen Habicht (Falken) von der Stange stiehlt und er dessen \u00dcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 3. So Jemand einen Habicht hinter<br \/>\nSchloss stiehlt und er des Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 4. So Jemand eine Gans stiehlt und er des Diebstahls \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>IX. Von Bienendiebst\u00e4hlen.<\/p>\n<p>1. So Jemand einen Bienenstock innerhalb eines Verschlusses stiehlt und die Decke dar\u00fcber \u00d6ffnet, der soll, wenn er dessen \u00fcberf\u00fchrt worden ist 15 Silber zu zahlen f\u00fcr schuldig&#8216; erkannt werden. 2. So Jemand Einen Bienenkorb, wo keiner mehr sich findet, stiehlt und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so geh\u00f6rt es sich, nach dem oben besprochenen Fall sich zu richten. 3. Stiehlt er bis auf sechs au\u00dferhalb der Bedeckung, so dass noch einige davon nachbleiben, so soll er, wenn er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird 5 Silber zu zahlen f\u00fcr schuldig erkannt werden. 4. Stiehlt er aber sieben oder mehr und bleiben dann noch einige nach, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>X. Von dem im Korn oder irgendeinem Verschlag angerichteten Schaden.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand ein Rind oder ein Pferd, oder welches Vieh es sei, in seinem Kornfeld findet, so darf er es nicht ganz verderben. Tut er dies und bekennt er es, so soll er den Ersatzwert an Ort und Stelle erstatten, das verletzte Vieh aber selbst nehmen. Bekennt er dagegen nicht, und er wird der Tat \u00fcberf\u00fchrt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 2. So Jemand in seinem Korn fremdes Vieh findet, das ohne seinen Hirten ist und es in Verschluss bringt und durchaus Keinem was davon sagt, und von dieser Anzahl Viehs welche umkommen, der soll ihren Wert ersetzen und \u00dcberdies f\u00fcr schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 3. So Jemand einem Kind oder irgendwelchem Vieh aus eigener Unachtsamkeit Schaden zuf\u00fcgt und solches eingesteht, der soll den Ersatzwert erstatten, er aber soll das verletzte Thier nehmen. Hingegen wenn er leugnet und der Tat \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 4. Wenn irgendjemandes Schweine oder sonstiges Vieh in fremdes Korn laufen und er, obgleich er leugnet, der Tat \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er der Zahlung von 5 Silber f\u00fcr schuldig zu erkennen. 4. So aber Jemand Vieh, welches in Folge angerichteten Schadens eingesperrt ist, mit Gewalt aus dem Verschluss herauszutreiben sich untersteht, der ist f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 6. Wird dahingegen Vieh in Folge angerichteten Schadens nach dem Hause dessen, dessen Korn es verw\u00fcstet hat, getrieben, so soll der, der dasselbe gewaltsam herauszunehmen sich untersteht, f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 7. Ist aber Vieh angerichteten Schadens wegen in Verschluss, so soll der Eigner des Viehs nach dessen Natur und Art den Schaden ersetzen und \u00dcberdies f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Kupfer zu zahlen. 8. \u00d6ffnet er aber aus Feindschaft oder aus \u00dcbermut eine fremde Verz\u00e4unung und l\u00e4sst das Vieh in das Korn oder irgendwelches Werk, so soll er dem, dem dieses geh\u00f6rt, wenn er vor Zeugen \u00fcberf\u00fchrt worden ist, den Schaden je nach seiner Art erstatten und \u00dcberdies f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XI. Von Diebst\u00e4hlen und Erbrechungen.<\/p>\n<p>1. Wenn ein freier Engonier au\u00dfer dem Hause, was ein Silber wert ist, stiehlt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 2. Wenn er aber au\u00dfer dem Hause, was 5 Silber wert ist, stiehlt und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 12 Silber zu zahlen. 3. Wenn ein freier Engonier etwas erbricht, was ein Silber wert ist, und er der Tat \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 4. Stiehlt er aber, was \u00fcber 2 Silber wert ist, und wird dessen \u00fcberf\u00fchrt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 5. Wenn er aber das Schloss erbricht oder verdirbt und so in das Haus kommt und etwas daraus stiehlt und wegtr\u00e4gt, und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 6. Wenn er aber nichts mitnimmt oder durch die Flucht entkommt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XII. Vom Stehlen und Erbrechen der Unfreien.<\/p>\n<p>Wenn ein Unfreier au\u00dfer dem Hause, was ein Silber wert ist, stiehlt und dies ihm bewiesen wird, so zahlt er 1 Silber f\u00fcr seinen R\u00fccken oder auch erh\u00e4lt er 120 Hiebe. Stiehlt er aber, was 5 Silber wert ist, so soll er entweder entmannt werden oder auch 2 Silber geben. Der Herr des Unfreien aber, der den Diebstahl beging, soll den Ersatz f\u00fcr das Gestohlene leisten.<\/p>\n<p>XIII. Von Freienraub.<\/p>\n<p>1. Wenn drei M\u00e4nner ein freigeborenes Kind r\u00e4uberisch Entf\u00fchren, so sollen sie gezwungen werden 10 Silber auszuzahlen. Welche \u00dcber drei sind, sollen 2 Silber zahlen. Die mit Pfeilen da sind, sollen f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. Der R\u00e4uber aber soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 2. Wenn sie aber dieses Kind aus verschlossener Wohnung oder aus ihrem Gemach rauben, so geh\u00f6rt es sich, nach Preis und Fall wie oben sich zu richten. 3. Steht dagegen das Kind, das fortgeschleppt wird, unmittelbar unter des Landesherrn Gebot, so ist daher das Friedgeld 20 Silber. 4, Wenn aber ein Gefolgsmann des Landesherrn oder ein Halbfreier ein freigeborenes Kind fortschleppt, so soll er es mit dem Leben b\u00fc\u00dfen. 5. Doch wenn ein freigeborenes Kind irgend Einem von ihnen freiwillig folgt, das soll seinen Freienstand verlieren. 6. Wenn Jemand den Ehepartner eines Andern nimmt und sich ehelich mit ihm verbindet, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XIV. Von \u00dcberfallenen und Beraubten.<\/p>\n<p>1. So Jemand einen freigeborenen Engonier unversehens \u00fcberf\u00e4llt und auspl\u00fcndert und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zuzahlen. 2. Beraubt dagegen ein Ausl\u00e4nder einen Engonier, so geb\u00fchrt es sich, nach dem oben erw\u00e4hnten Fall sich zu richten. 3. Wenn aber ein Engonier einen Ausl\u00e4nder auspl\u00fcndert, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 4. So Jemand einen Menschen, der im Begriff ist wegzuziehen und vom Landesherren eine schriftliche Weisung hat, und anderswoher auf das \u00d6ffentliche Gericht geht und ihn ohne Anordnung des Landesherrn aufzuhalten sich untersteht, der ist zur Zahlung von 70 Silber zu verurteilen. 5. So Jemand auf einen wegziehenden Mann einen Angriff macht und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 6. So Jemand auf eines Andern Landsitz einen Angriff macht, so sollen Alle, welche \u00fcberf\u00fchrt werden, gegen den, der \u00fcberfallen worden ist, gewesen zu sein, f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XV. Vom Raub der Ehegatten<\/p>\n<p>So Jemand den Ehepartner eines Andern nimmt bei Lebzeiten, so soll er, wenn er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird 70 Silber zahlen. So Jemand mit einem Freigeborenen, wenn sie es selbst will und beide dar\u00fcber einig sind, Ehebruch begeht, so ist er, dessen \u00fcberwiesen, der Zahlung von 15 Silber schuldig zu erkennen.<\/p>\n<p>XVI. Von Brandstiftungen.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand irgendein Haus \u00dcber schlafenden Menschen anz\u00fcndet, so sollen die Freigeborenen, die darinnen sind, Mann f\u00fcr Mann vor Gericht klagen. Und wenn irgendwelche drinnen verbrennen, so soll er f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt werden 20 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einen Speicher oder Boden mit Korn in Brand steckt, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 3. So Jemand einen Saustall mit Schweinen oder eine Scheuer mit Rindern anz\u00fcndet und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 20 Silber zu zahlen. 4. So Jemand einen Zaun oder Verhau anz\u00fcndet und dies gerichtlich ihm bewiesen wird, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XVII. Von Verwundungen.<\/p>\n<p>1. So Jemand einen Andern zu t\u00f6ten beabsichtigt und der Schlag nicht trifft und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 30 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einen Andern mit einem vergifteten Pfeil durchbohren will, und der Pfeil vorbeifliegt und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 40 Silber zu zahlen. 3. So Jemand einen Andern auf den Kopf schl\u00e4gt, so dass das Gehirn zum Vorschein kommt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 4. Wenn in Folge dessen drei Knochen, welche gerade \u00dcber dem Gehirn liegen, heraustreten, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 5. Geht aber die Wunde zwischen die Rippen hinein und dringt bis zum Eingeweide, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. Au\u00dferdem f\u00fcr die Heilung 2 Silber. 6. Wenn Jemand einen Menschen so schl\u00e4gt, dass das Blut auf die Erde f\u00e4llt, und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 7. Wenn ein Freier einen Freien mit einem Kn\u00fcppel schl\u00e4gt, dass kein Blut herauskommt, so soll er, bis zu drei Schl\u00e4gen immer f\u00fcr einen Streich, f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. Geht aber Blut heraus, so soll er einen Schlag so b\u00fc\u00dfen, als wenn er ihn mit einem Eisen verwundet h\u00e4tte. 8. So Jemand mit der Faust einen Andern durchpr\u00fcgelt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 3 Silber zu zahlen, so dass er f\u00fcr jeden einzelnen Streich 1 Silber, gibt. 9. So Jemand einen Andern auf dem Wege auspl\u00fcndert und ihm durch die Flucht entkommt, so soll er, wenn er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XVIII. Von dem, der einen unschuldigen Mann beim K\u00f6nig verklagt.<\/p>\n<p>So Jemand bei dem Stuhlherren einen unschuldigen Mann anklagt, der abwesend ist, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XIX. Von Zaubereien<\/p>\n<p>1. So Jemand einem Andern Kr\u00e4uter zu trinken gibt, so, dass er stirbt, und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 70 Silber zu zahlen. So der, f\u00fcr den es gemacht worden ist, gl\u00fccklich entkommt, so soll der Urheber des Verbrechens, der diese Tat begangen zu haben, \u00fcberf\u00fchrt wird, f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<div class=\"postarea\">\n<div class=\"post\">\n<div id=\"msg_146345\" class=\"inner\">\n<p>XX. Von dem, der eines Freigeborenen Hand oder Arm knebelt.<\/p>\n<p>Wenn irgendein Freier eines Freien Finger erpresst, so soll er, wenn er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird 5 Silber zahlen. Zerdr\u00fcckt er ihm den Arm, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. Dr\u00fcckt er ihm aber die Hand \u00dcber den Ellbogen hinauf, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 12 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXI. Von gestohlenen Fahrzeugen.<\/p>\n<p>1. So Jemand eines Andern Fahrzeug ohne seines Eigners Willen vom Platz nimmt und damit \u00fcberf\u00fchrt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 2. Wenn er aber das Fahrzeug selbst stiehlt und dessen \u00dcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 3. So Jemand ein Fahrzeug hinter Verschluss heraus stiehlt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 12 Silber zu zahlen. 4. So Jemand eine innerhalb Verschlie\u00dfung gestellte und aus Liebhaberei angeh\u00e4ngte Jolle stiehlt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXII. Von Diebst\u00e4hlen, die in einer M\u00fchle begangen werden.<\/p>\n<p>Wenn irgendein freigeborener Mann in einer M\u00fchle fremdes Korn stiehlt und ihm dies gerichtlich bewiesen wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden, dem M\u00fcller, das hei\u00dft dem die M\u00fchle geh\u00f6rt 5 Silber dem aber, dem das Korn geh\u00f6rt, auch 5 Silber zu zahlen. Oder: So Jemand freigeborenen Standes in einer M\u00fchle Andrer Korn stiehlt und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er der Zahlung von 5 Silber an den M\u00fcller selbst, das hei\u00dft an den Eigner der M\u00fchle, an den Eigner des Korns aber der Zahlung von noch 5 Silber schuldig erkannt werden.<\/p>\n<p>XXIII. Von einem gegen den Willen seines Eigners bestiegenen Pferde.<\/p>\n<p>So Jemand ein fremdes Pferd ohne seines Eigners Willen reitet, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXIV. Von Kinder- und Weibermorden.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand ein Kind unter 12 Jahren bis zum vollen zehnten t\u00f6tet, so soll er, wenn er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, f\u00fcr schuldig erkannt werden 200 Silber zu zahlen. 2. So Jemand eines mit seinem vollen Haarwuchs versehenen Kinde t\u00f6tet und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 200 Silber zu zahlen. 3. So Jemand eine freigeboren und schwangere Frau durchpr\u00fcgelt, so ist er, wenn sie davon stirbt, f\u00fcr schuldig zu erkennen 250 Silber zu zahlen. 4. Wenn er dagegen das Kind im Mutterleibe t\u00f6tet oder ehe es einen Namen hat so soll er, wenn er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, f\u00fcr schuldig erkannt werden 100 Silber zu zahlen. 5. Wenn aber ein Kinde unter 12 Jahren irgendein Verbrechen begeht, so soll ihm durchaus kein Friedensgeld abgefordert werden.<\/p>\n<p>XXV. Von Diebst\u00e4hlen verschiedener Art.<\/p>\n<p>1. So Jemand die Schelle von einer Leitkuh stiehlt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber, zu zahlen. 2. Stiehlt er sie aber von Kleinvieh (Vieh, Schafen), so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 3. So Jemand von einem Pferde die Fu\u00dffessel stiehlt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen1 Silber zu zahlen. 4. Gehen aber die Pferde selbst verloren, so soll er sie nach ihrem Wert wiedererstatten. 5. So Jemand in ein fremdes Kornfeld sein Vieh diebischerweise einl\u00e4sst und dabei betroffen wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu entrichten. 6. Wenn Jemand, um zu stehlen, einen fremden Garten betritt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 7. So Jemand in ein R\u00fcbenfeld, in ein Bohnenfeld, in ein Erbsenfeld oder in ein Linsenfeld Stehlens halber geht, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 8. Wenn Einer von einem fremden Acker Flachs stiehlt und denselben zu Pferde oder zu Wagen fortschafft, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. Wenn er aber so viel als er auf seinem R\u00fccken tragen kann, wegf\u00fchret, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 9. Wenn Jemand eines Andern Wiese abm\u00e4ht, so ist es f\u00fcr ihn verlorene M\u00fche. Und wenn er von da das Heu nach seinem Hause f\u00fchrt und abladet, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. Untersteht er sich aber, so viel zu nehmen, als er auf seinem R\u00fccken tragen kann, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 10. So Jemand in einem fremden Weinberge diebischerweise Weinlese h\u00e4lt und dabei betroffen wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. Wenn er dagegen den Wein von da nach seinem Hause f\u00e4hrt und abladet, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen. 11. Kornfelder betreffend ist ein Gleiches zu beobachten. 12. So Jemand im Walde Andrer Holz haut oder verbrennt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 13. Nimmt er sich aber heraus, das Holz zum Teil zu schlagen, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 14. So Jemand fremdes geschlagenes Holz im Walde stiehlt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 15. So Jemand sich unterf\u00e4ngt, einen Baum, nachdem derselbe ein Jahr lang gemerkt gewesen ist, abzuhauen, so soll er deshalb ohne Schuld sein. 16. So Jemand ein Netz f\u00fcr Aale aus einem Fluss wegnimmt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen oder 15 Silber zu zahlen. 17. So Jemand Stellnetz, Hamen oder Reuse stiehlt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 18. So Jemand ein Gemach ohne Schloss aufbricht und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 19. Wenn er ein Gemach, das ein Schloss hat, erbricht, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen. 20. So Jemand ein fremdes Feld pfl\u00fcgt ohne die Genehmigung seines Eigners, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 21. So Jemand ein fremdes Feld bes\u00e4et, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 22. So Jemand mit dem Diener eines Andern etwas verhandelt ohne Mitwissen seines Herrn, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXVI. Vom Dingen zum Morde.<\/p>\n<p>1. So Jemand Vorhabens ist, irgendeinen zum Stehlen zu dingen und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 20 Silber, zu zahlen. 2. So Jemand, heimlich gedungen, f\u00fcr erhaltenen Lohn einen Menschen zu t\u00f6ten beabsichtigt und dessen \u00dcberwiesen wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden, 20 Silber zu zahlen. Wenn dagegen von dem dritten dann das Hinstellen zum Morde unterlassen werden sollte, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. Also ist Geber, Empf\u00e4nger, Ausf\u00fchrer, jeder von ihnen 20 Silber Strafe zu entrichten f\u00fcr schuldig zu erkennen.<\/p>\n<p>XXVII. Von Verst\u00fcmmlungen.<\/p>\n<p>1. Wer einem Andern Hand oder Fu\u00df verst\u00fcmmelt oder ein Auge auswirft oder die Nase abschneidet, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 40 Silber zu zahlen. 2. Wenn aber die Hand selbst verst\u00fcmmelt da h\u00e4ngt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber, zu zahlen. 3. So Jemand von Hand oder Fu\u00df Daum oder Zeh abschl\u00e4gt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 17 Silber zu zahlen. 4. Wenn aber der Daum (Zeh) verst\u00fcmmelt da h\u00e4ngt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 5. Schl\u00e4gt er dagegen den zweiten Finger, n\u00e4mlich womit der Pfeil geschossen wird, ab, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 6. Doch wenn er die drei folgenden Finger zugleich in Einem Hieb weghaut, so ist er f\u00fcr<br \/>\nschuldig zu erkennen 17 Silber zu zahlen. Haut er zwei ab, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. Haut er aber einen ab, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 7. So Jemand einen freigeborenen Mann kastriert, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 70 Silber Strafe zu zahlen.<\/p>\n<p>XXVIII. Vom Schimpfen.<\/p>\n<p>1. So Jemand einen Andern einen sodomitischen Knaben nennt schilt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einen Andern laut und \u00d6ffentlich einen Scheisskerl nennt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 3. So Jemand, sei es Mann oder Frau, einen Freien Hure schilt und es nicht beweisen kann, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 4. So Jemand einen Andern einen Fuchs schilt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 5. So Jemand einen Andern einen Hasen schilt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 6. So Jemand einem Andern vorwirft, seinen Schild weggeworfen zu haben, und es nicht beweisen kann, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 7. So Jemand einen Andern einen Angeber oder F\u00e4lscher schilt und es nicht beweisen kann, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXIX. Vom Wegelagern.<\/p>\n<p>1. So Jemand einen Noblen freien Standes in feindlicher Absicht auf seinem Wege behindert oder st\u00f6\u00dft, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einem Freigeborenen auf seinem Wege feindlich entgegentritt oder sie st\u00f6\u00dft, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber Strafe zu entrichten.<\/p>\n<p>XXX. Von Fesseln.<\/p>\n<p>Wenn Jemand einen freigeborenen Mann ohne Ursache bindet, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. F\u00fchrt er ihn aber gebunden irgendwohin, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 15 Silber Strafe zu entrichten.<\/p>\n<p>XXXI. Von den Jagden.<\/p>\n<p>1. So Jemand von den verschiedenen Jagden stiehlt und das Gestohlene versteckt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. Die Beobachtung dieser Verordnung betrifft Jagden und Fischereien. 2. So Jemand einen mit Zeichen versehenen Haushirsch, der f\u00fcr die Jagd gez\u00e4hmt ist, stiehlt oder t\u00f6tet, und durch Zeugen bewiesen wird, dass sein Eigner ihn zur Jagd mitgehabt und mit demselben zwei oder drei St\u00fcck Wild erlegt habe, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen. 3. Wer aber einen anderen Haushirsch, der noch nicht zur Jagd gewesen, wegnimmt oder t\u00f6tet, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXXII. Von Verz\u00e4unungen.<\/p>\n<p>1. Wenn aber Jemand drei Zweige, womit ein Zaun \u00dcberbunden ist, abhaut, oder dessen geflochtenen Teil, wodurch Pfahl und Zaun gehalten wird, zerschl\u00e4gt oder (die) drei Kammborten stiehlt oder zerbricht, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 2. So Jemand durch eines Andern Saatfeld, nachdem er es geebnet hat, eine Egge schleppt oder mit dem Wagen ohne Weg durchf\u00e4hrt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 3. So Jemand ohne Weg \u00fcber ein fremdes Kornfeld geht, wenn die Saat schon aus der Erde schie\u00dft, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 4. So Jemand verruchterweise in einen Hof oder in ein Haus Stehlens halber Etwas hineinschafft, n\u00e4mlich ohne Wissen des Hausherrn, und ebendaselbst betroffen wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXXIII. Von Unfreien-Totschl\u00e4gen und Beraubungen.<\/p>\n<p>1. Wenn ein Unfreier einen ihm gleichen Unfreien t\u00f6tet und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so sollen die Eigner jenen Totschl\u00e4ger unter sich teilen. 2. Wenn ein Freigeborener einen fremden Unfreien beraubt und \u00fcberf\u00fchrt wird, dass er ihm \u00fcber 1 Silber Werth genommen, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. Ist aber sein Raub weniger als 1 Silber wert, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 3. Wenn ein freigeborener Mann einen fremden Halbfreien auspl\u00fcndert und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 4. Wenn ein Unfreier oder ein Halbfreier einen Mann freigeborenen Standes t\u00f6tet, so soll der Totschl\u00e4ger f\u00fcr das halbe Wergeld des get\u00f6teten Mannes dessen Eltern \u00dcberliefert werden, der Herr des Unfreien aber wisse, dass er die andre H\u00e4lfte des Wergeides zu zahlen hat. 5. Wenn Einer Jemand vom Kost und Lohn-Personal oder Grobschmid oder Goldschmid oder Sauhirt oder Weing\u00e4rtner oder Stallknecht stiehlt oder umbringt, so soll er, dessen \u00fcberf\u00fchrt, f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. Zwischen Friedensstrafgeld und Zweikampf sind 15 Silber. Das betr\u00e4gt im Ganzen 25 Silber.<\/p>\n<p>XXXIV. Von Vieh, wenn es einen Menschen t\u00f6tet.<\/p>\n<p>Wenn ein Mensch von einem Haustier get\u00f6tet und dies durch Zeugen bewiesen wird, so soll der Eigner des Viehs gezwungen werden, die H\u00e4lfte des Wergeldes zu zahlen. Aber das Vieh selbst er statt der H\u00e4lfte des Wergeldes dem Fordernden erstatten.<\/p>\n<p>XXXV. Vom Spurverfolgen.<\/p>\n<p>Wenn Jemand durch Diebstahl um ein Rind oder Pferd oder irgendein Vieh kommt und w\u00e4hrend er demselben auf der Spur folgt, es in dreien N\u00e4chten einholt und derjenige, welcher es wegf\u00fchret, einwendet oder sich damit verteidigt, dass er es gekauft oder getauscht habe, so ist der, welcher der Spur nachgeht, schuldig, sein Eigentum durch die dritte Hand in Anspruch zu nehmen. Wenn aber, nachdem schon drei N\u00e4chte (Tage) verlaufen sind, derjenige, welcher sein Eigentum sucht, es antrifft und der, bei dem es gefunden wird, es gekauft oder getauscht zu haben behauptet, so kann er es mit Recht in Anspruch nehmen. Wenn dagegen jener, welcher der Spur dessen nachgeht, was er zu kennen behauptet, jenen Andern, der sich verteidigt, weder durch die dritte Hand belangen will, noch nach dem Gesetz einen Tag genommen zu haben \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 10 Silber zu zahlen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"moderatorbar\">\n<div id=\"modified_146345\" class=\"smalltext modified\">\n<p>XXXVI. Von Hengst- und Stutendiebst\u00e4hlen.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand ein Pferd stiehlt, das den Wagen zieht, und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen. 2. Wenn Jemand einen Zuchthengst stiehlt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 15 Silber, zu zahlen. 3. Wenn Jemand einen Zuchthengst samt seiner Herde, n\u00e4mlich 12 Stuten, stiehlt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden, 20 Silber, zu zahlen. 4. Wenn aber die Herde kleiner ist und ihre Zahl sich mit dem Zuchthengst bis auf sieben St\u00fcck bel\u00e4uft, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 5. Wenn Jemand eine tr\u00e4chtige M\u00e4hr stiehlt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 6. Wenn Jemand ein einj\u00e4hriges F\u00fcllen stiehlt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 7. Wenn Jemand ein fremdes Pferd schindet, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXXVII. Von Mordtaten, die an Freigeborenen begangen werden.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand einen Engonier t\u00f6tet, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 100 Silber zu zahlen. Wirft er ihn aber in einen Brunnen oder in ein Wasser, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 200 Silber zu zahlen. Wenn er ihn dagegen entweder mit Zweigen oder mit Kraut oder mit irgendwelchen Sachen, um ihn zu verhehlen, zudeckt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 200 Silber zu zahlen. 2. Wenn er aber den, der in Herrenschutz ist t\u00f6tet und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 200 Silber zu zahlen. Doch wirft er sie ins Wasser oder in einen Brunnen oder deckt sie, um sie zu verbergen, oben mit Zweigwerk oder mit Kraut oder mit irgendwelchen Sachen zu, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 600 Silber zu zahlen. 3. Wenn aber Jemand einen Ausl\u00e4nder, der Diener des Landesherrn ist, t\u00f6tet und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 120 Silber zu zahlen. Wenn er hingegen einen Ausl\u00e4nder, der Eigentum hat, get\u00f6tet zu haben \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 50 Silber zu zahlen. T\u00f6tet er aber einen tributpflichtigen Ausl\u00e4nder, so soll er verurteilt werden 25 Silber zu zahlen. 4. So Jemand an einem Dreiwege einen Menschen findet ohne H\u00e4nde und ohne F\u00fc\u00dfe, den seine Feinde hiergelassen haben, und ihn ganz totmacht, so soll er, wenn er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, f\u00fcr schuldig erkannt werden 40 Silber zu zahlen. 5. So Jemand einen freigeborenen Mann in einen Brunnen wirft und er lebendig aus demselben herauskommt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 40 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XXVIII. Von dem in Gesellschaft Andrer begangenen Morde.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand in Gemeinschaft mit Andern einen freigeborenen Mann in seinem eignen Hause \u00dcberf\u00e4llt und ihn daselbst mordet, so soll er, wenn der Get\u00f6tete in Herrenschutz gewesen, f\u00fcr schuldig erkannt werden 600 Silber zu zahlen. Ist aber der Get\u00f6tete nicht in Herrenschutz, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 200 Silber zu zahlen. 2. Wenn aber die Leiche des get\u00f6teten Mannes drei oder mehr Wunden hat, so soll man sich bei Bestrafung von Dreien, welche angeklagt sind, in dieser Bande mitgewesen zu sein, wenn solches klar erwiesen wird, nach der oben erw\u00e4hnten Verordnung richten. Andre drei aus dieser Gesellschaft aber sollen jeder von ihnen 40 Silber Strafe erlegen. Und drei Andre noch vom dritten Rang aus dieser Gesellschaft sollen 15 Silber zahlen. 3. In Bezug auf Ausl\u00e4nder und Halbfreie, welche in solcher Gesellschaft ums Leben kommen, soll f\u00fcr sie die H\u00e4lfte des Betrages, welchen dieses Gesetz fordert, gezahlt werden.<\/p>\n<p>XXXIX. Von Ziehenden.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand zu einem Andern in einem Dorf ziehen will und Einer oder Einige von denen, welche in dem Dorf wohnen, ihn aufnehmen wollen, so wird es ihm nicht erlaubt sein, dahin zu ziehen, wenn auch nur Einer sich findet, der dagegenspricht. Wenn er aber sich herausnimmt, sich in diesem Dorf niederzulassen, w\u00e4hrend Einer oder Zwei dagegen sind, so soll der ihm solches mit Zeugen zu verstehen geben. Und wenn er nicht von da weggehen will, so soll derjenige, welcher es ihm mit Zeugen zu verstehen gibt, es ihm in diesen Worten kundtun: \u201eMensch, hiermit sage ich dir, dass du in dieser n\u00e4chsten Nacht, da das Gesetz es so bestimmt, wohnen bleibst, und ich tue dir mit Zeugen kund, dass du in zehn Tagen aus diesem Dorf gehen sollest.&#8220; Und darauf nach noch zehn Tagen soll er abermals zu ihm gehen und ihm zu verstehen geben, dass er nach wiederum zehn Tagen herausgehe. Wenn er nun noch nicht fortgehen will, so soll er aufs Neue zum dritten Mal seinem Willensausspruch zehn Tage zulegen, damit so die Zahl von 30 Tagen voll werde. Wenn er auch dann nicht weggehen will, so soll er ihn vor Gericht fordern und soll seine Zeugen betreffend jede einzelne Aufforderung an ihn, welche stattgehabt, hier zugegen haben. Wenn der, dem unter Zeugen befohlen worden ist, wegzuziehen, nicht gehen will und gar kein Hindernis ihn h\u00e4lt, und alles oben Erw\u00e4hnte nach dem Gesetz geschehen ist, dann soll der, der ihn mit Zeugen aufforderte, wegzuziehen, ihm an seine Habe gehen und soll den B\u00fcttel ersuchen, an den Ort zu kommen, um ihn von da zu vertreiben. Und weil er das Gesetz nicht<br \/>\nhat h\u00f6ren wollen, so soll er, was er da gearbeitet, daselbst lassen und \u00dcberdies f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber Strafe zu erlegen. 2. Zieht aber Jemand anderswohin und wird ihm innerhalb zw\u00f6lf Monate keine unter Zeugen geschehende Aufforderung, den Ort zu r\u00e4umen, so hat er nichts zu bef\u00fcrchten und kann wohnen bleiben, wie seine andern Nachbarn wohnen.<\/p>\n<p>XL. Vom falschen Zeugnis.<\/p>\n<p>1. So Jemand falsch Zeugnis ablegt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 2. Wenn Jemand irgend beschuldigt wird, dass er einen Meineid getan, und er dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so sollen die Geschwornen zu je 2 Silber Strafgeld verurteilt werden. Er aber, der dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XLI. Von Zeugen.<\/p>\n<p>Wenn Jemand Zeugen n\u00f6tig hat und die Zeugen etwa nicht zur gerichtlichen Versammlung kommen wollen, so ist der, welcher ihrer zur Genugtuung bedarf, gehalten, dieselben vorzuladen, um, in Eid genommen, auszusagen, was sie wissen. Wenn sie nicht kommen wollen und keine Notwendigkeit sie abh\u00e4lt, so ist jeder von ihnen f\u00fcr schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. Wenn sie aber, zu Aussage und Beweis her entboten, zugegen sind und beeidigt nicht aussagen wollen, was sie wissen, und gerichtlich gebannte sind, so soll jeder von ihnen f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XLII. Von ausgeliehenem Eigentum.<\/p>\n<p>So Jemand einem Andern von seinen Sachen etwas leihet und er es ihm nicht wiedergeben will, so soll er ihn so vorladen. Er soll mit Zeugen zu dem Hause dessen gehen, dem er seine Sachen lieh, und so ihm sagen: \u201eWeil du meine Sachen nicht wiedergeben willst, die ich dir geliehen hatte, so besitze sie f\u00fcr den n\u00e4chsten Tag kraft dessen, was das Gesetz dar\u00fcber sagt&#8220;. Und dann soll er ihm den Tag benennen. Wenn er sie nun dann nicht wiedergeben will, so soll er \u00dcber noch acht Tage (nach noch sieben N\u00e4chten) soll er zu ihm gehen und ebenso seinen Willen mit Zeugen kundtun, dass er f\u00fcr den n\u00e4chsten Tag (die n\u00e4chste Nacht) laut dessen, was das salische Gesetz enth\u00e4lt, seine Sachen behalten solle. Wenn er sie auch dann nicht wiedergeben will, so soll er in gleicher Weise nach andern sieben N\u00e4chten mit Zeugen zu ihm kommen (gehen) und dann ihn auffordern, seine Schuldigkeit zu tun. Wenn er auch dann nicht die Streitsache schlichten will, so soll er ihm einen Tag benennen. Wenn er dann zu dreien Malen ihm den Tag benannt hat, so sollen immer f\u00fcr jedes einzelne Mal je 1 Silber zu der Schuld hinzukommen. Wenn er auch dann nicht wiedergeben und keine Sicherheit f\u00fcr die zur\u00fcckzugebenden Sachen geben will, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen, zu der Schuld an den Leiher oder zu den 3 Silber welche durch jedes einzelne Mahnen hinzugekommen sind 5 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XLIII. Vom Leichenraub.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand die Leiche eines get\u00f6teten Mannes, ehe sie zur Erde bestattet wird, heimlich auspl\u00fcndert und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 20 Silber zu zahlen. 2. Wenn Jemand eine schon begrabene Leiche beraubt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, so soll er aus der menschlichen Gesellschaft ausgesto\u00dfen sein bis an den Tag, da er sich mit den Verwandten des Get\u00f6teten ausgleicht, und sie sollen f\u00fcr ihn bitten, dass ihm gestattet werde, unter Menschen zu kommen. Und wer ihm, ehe er mit den Verwandten sich einigt, Nahrung oder Wohnung gibt, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. Doch soll der Urheber des Verbrechens, der dasselbe begangen zu haben \u00fcberf\u00fchrt wird, f\u00fcr schuldig erkannt werden 80 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XLIV. Vom Todtenwurf.<\/p>\n<p>Wenn Jemand einen Menschen t\u00f6tet und ihm nicht ganz die M\u00f6glichkeit gegeben ist, mit seinem Verm\u00f6gen dem Gesetz v\u00f6llige Gen\u00fcg zu tun, so soll er zw\u00f6lf Geschworne stellen zum Zeugnis, dass er weder \u00fcber der Erde, noch unter der Erde mehr Eigentum habe, als er hergegeben hat. Und darauf soll er in sein Haus eintreten und von dessen vier Ecken eine Hand voll Erde nehmen und soll dann auf der T\u00fcrschwelle stehen, das Gesicht nach dem Innern des Hauses gekehrt, und aus der linken Hand diese Erde \u00fcber seine Schultern auf denjenigen werfen, der sein n\u00e4chster Verwandter ist. Werden Vater und Br\u00fcder nicht mehr sein, dann soll er auf die Schwester oder ihre S\u00f6hn die Erde werfen, n\u00e4mlich auf drei von der Mutter Seite und auf drei von des Vaters Seite, welche die n\u00e4chsten sind. Und so soll er dann im Hemd umgeg\u00fcrtet, barfu\u00df mit einem Stock in der Hand \u00fcber seinen Zaun springen. Halbschiedlich ist der Betrag der Gelds\u00fchne verteilt, oder auf so viel als das Gesetz sagt, zahlen die drei; die von Vaterseite kommen, sollen eben dasselbe tun. Wenn aber von jenen Einer, der der n\u00e4chste ist, nicht hat, wovon er die ganze Schuld s\u00fchnen kann, so soll, wenn der \u00c4rmere auf den, welcher von jenen mehr hat, abermals Todtenwurf geworfen hat, jener dem Gesetz in seinem ganzen Umfange gen\u00fcge tun. Wenn nun aber auch dieser nicht hat, wodurch er die ganze gesetzliche Schuld b\u00fc\u00dfen kann, dann soll den, der den Totschlag beging, derjenige, der f\u00fcr ihn einstand, vor Gericht bringen und dann durch viermaliges Erscheinen vor Gericht sich f\u00fcr ihn verb\u00fcrgen. Und wenn Niemand f\u00fcr seine Schulds\u00fchne gutsagen will, um ihn n\u00e4mlich dessen zu entl\u00f6sen, was er nicht zahlen kann, so soll er mit dem Leben b\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>XLV. Von Rauben.<\/p>\n<p>1. Wenn Jemand einem Andern, indem er n\u00e4mlich Hand an ihn legt, etwas aus der Hand raubt, so soll er die Sache selbst Zur\u00fcckgeben und \u00dcberdies f\u00fcr schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 2. Rei\u00dft er aber irgendetwas, was Jemand einem Andern in die dritte Hand gegeben hat, diesem gewaltsam aus den H\u00e4nden, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 10 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XLVI. Von Todtschlagss\u00fchne<\/p>\n<p>Wem irgendjemandes Vater get\u00f6tet wird, so sollen die S\u00f6hne die H\u00e4lfte seines Wergeldes nehmen und die andre H\u00e4lfte die Verwandten, welche vom Vater wie von der Mutter her die n\u00e4chsten sind, unter sich teilen. Wenn weder von v\u00e4terlicher, noch von m\u00fctterlicher Seite ein solcher Verwandter vorhanden ist, so geht dieser Anteil in den Fiskus.<\/p>\n<p>XLVII. Von Gewaltsamkeit bei Begegnung.<\/p>\n<p>Wenn Jemand gerichtlich betraute Personen, w\u00e4hrend sie die Spur verfolgen, aufzuhalten oder zu schlagen sich untersteht, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XLVIIIa. Wenn Jemand einen Menschen vom Galgen herabst\u00f6\u00dft (herunterrei\u00dft), ohne den Willen seines Gebieters, des Richters.<\/p>\n<p>Wenn Jemand gegen den Willen des Richters einen Menschen vom Galgen oder von dem Ast, wo er angehakt ist, zu rei\u00dfen oder zu entfernen (beerdigen) sich unterf\u00e4ngt, so ist er f\u00fcr schuldig zu erkennen 10 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XLVIIIb. Von dem, der einen Menschen lebendig vom Galgen stiehlt.<\/p>\n<p>Wenn Jemand einen Menschen lebendig vom Galgen zu nehmen oder herabzulassen wagt, so soll er f\u00fcr schuldig erkannt werden 40 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>XLIX. Von Kupplern.<\/p>\n<p>Wenn Jemand den Sohn oder die Tochter eines Andern gegen den Willen der Eltern zum Heiraten verlockt und dessen \u00fcberf\u00fchrt wird, und die Eltern in Folge dessen irgend Verlust leiden, oder doch die Kuppler Entf\u00fchrer oder Gastbr\u00fcder sind, so sollen sie zum Tode verurteilt werden, und ihre Habe soll der Fiskus erwerben. Die Entf\u00fchrer aber sollen, was in der vorigen Rechtssatzung geschrieben steht, weiter nicht, verurteilt werden.<\/p>\n<p>L. Von Auspf\u00e4nden.<\/p>\n<p>Wenn Jemand seinen Schuldner aus Dummheit ohne den Richter zu pf\u00e4nden wagt, ehe er ihn vor Gericht zur Zahlung der Schuld verbindlich gemacht, der soll seine Schuldforderung verlieren und \u00dcberdies gleicherma\u00dfen, wenn er \u00dcbler Weise pf\u00e4ndet, nach dem Gesetz b\u00fc\u00dfen, das hei\u00dft er soll das Gepf\u00e4ndete Zur\u00fcckgeben und f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.<\/p>\n<p>LI. Von dem, welcher sich untersteht, eines Andern Rechtshandel (Process) zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Wer dazu weder beauftragt, noch durch Stabwurf berechtigt ist und sich nicht rechtfertigen kann, der soll f\u00fcr schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. Darnach soll es dem, den die Angelegenheit betrifft, gestattet sein, nach den Gesetzen seine Sache vor Gericht zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>LII. Von dem, der fremde Habe stiehlt.<\/p>\n<p>Wenn Jemand fremdes Eigentum stiehlt, als w\u00e4re es seines gewesen, und solches nicht beweisen kann, so soll er dem, dem er es gestohlen hat 5 Silber zu zahlen f\u00fcr schuldig erkannt werden.<\/p>\n<p>LIII. Von dem, der einen Andern eines Meineids beschuldigt.<\/p>\n<p>Wenn Jemand einen Andern beschuldigt, falsch geschworen zu haben, und solches ihm beweisen kann, so soll der, der falsch schw\u00f6rt 5 Silber Strafe erlegen. Doch wenn er es ihm nicht beweisen kann, so soll er dem, den er des Verbrechens beschuldigte 5 Silber zahlen und darnach mag er, wenn er das Herz hat, sich mit ihm schlagen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"smalltext reportlinks\"><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Vom Gericht 1. Durch G\u00f6tter Gnaden ist eingesetzt als Stuhlherr der Herr des Landes, welcher vergibt den Gerichtsstuhl nach eigener Ma\u00dfgabe. 2. Zeichen des Stuhlherren seien Schwert und Stab. II. Von den Strafen 1. Eine jede Strafe ist Busse f\u00fcr den Frieden. 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