26. Tag des 6. Mondes 257 n.J.
Kaiser Barad Konar hat in Anlehnung an die traditionelle Königliche Verwaltung in Donnerheim neuerdings Hofämter am Kaiserhofe eingeführt, die ihn bei seinen Regierungstätigkeiten mit den ihnen unterstehenden Verwaltungsapparaten unterstützen. Die Hofämter werden vom Kaiser persönlich verliehen, können jederzeit ohne Nennung von Gründen entzogen werden, sind nicht vererblich und auch nicht mit Ländereien oder sonstigen Lehen verbunden.
Im Folgenden werden nun die verschiedenen Hofämter und die dazugehörigen Verwaltungsapparate vorgestellt:
Die Kammer ist verantwortlich für den Tagesablauf des Kaiserlichen Haushaltes und wird vom Seneschall als persönlichen Bediensteten des Kaisers geleitet. Dieses Amt ist aufgrund der Vertrautheit mit dem Kaiser sehr einflussreich. Der Seneschall ist zugleich der Kaiserliche Herold und Küchenmeister, also auch zuständig für Deckung der Kaiserliche Tafel mit Fleisch und Speisen.
Das Kaiserliche Hochgericht ist für die Regierung und die Justiz der Kaiserreiches zuständig. Das Kaiserliche Hochgericht hat die Befugnis, einen jeden Rechtsstreit von unteren Gerichten an sich zu ziehen und zu entscheiden, Adlige zu richten und die Reichsacht zu verhängen. Der oberste Beamte des Kaiserlichen Hochgerichts ist der Kanzler. Das Kaiserliche Hochgericht besitzt auch die notarielle Funktion und ist zuständig für die geordnete Sammlung und Beglaubigung aller Siegel, Wappen, Edikte, Depeschen und Urkunden, damit sie auch den anderen Ämtern zur Verfügung stehen.
Das Schatzamt wird vom Schatzmeister geleitet, in dessen Verantwortung das Einziehen der Steuern in den Provinzen und Städten fällt. Er beaufsichtigt auch die Münze und berät den Kaiser in finanziellen Fragen.
Das Wehramt wird vom Feldmarschall, dem Waffenmeister des Kaisers, geleitet. Er ist der oberste Militärbeamte des Reiches, Wolfslord der Kaiserlichen Reichsgarde, auch bekannt als Lupus Umbra, und zugleich Burgvogt des Kaisersitzes. Damit ist er auch zuständig für die Verteidigungsanlagen und Verteidigungstruppen des Kaiserpalastes und der Kaiserstadt. Dem Hofmarschall obliegt auch die Überwachung aller Vögte des Reiches, die in ihren Vogteien zuständig sind für die Durchsetzung des Kaiserlichen Rechts und die Eintreibung der Kaiserlichen Steuern. Aus der Tradition dieses Hofamtes heraus ist der Generalfeldmarschall auch zuständig für die Kaiserlichen Stallungen.
Das Katasteramt ist eine von einem Präfekten geleitete Einrichtung, die sich um die Verteilung von Landesgrenzen sowie der Festlegung aller Landmarken kümmert und besitzt neben dem Kaiser das alleinige Recht hat, diese festzulegen. Wann immer das Hochgericht eine juristische Entscheidung zu fällen hat, die sich um Streitereien drehen, die mit Landmarken oder Landesgrenzen zu tun haben, muss das Hochgericht einen Beamten des Katasteramtes hinzuziehen. Das Katasteramtes ist auch für die Verteilung von Schürf- und Minenrechten zuständig und arbeitet in diesen Fällen mit dem Schatzamt zusammen.
Mundschenk und Brotmeister sind zwei weitere Hofämter, die wie der Seneschall für die Kaiserliche Tafel zuständig sind. Der Mundschenk ist verantwortlich für die Versorgung mit Getränken, vor allen Dingen mit Wein, während der Brotmeister dafür Sorge trägt, dass ausreichend Brot und Gebäck vorhanden ist.