Satzung

Stand: 01.01.2020

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen “Engonien e.V.” 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln, Nordrhein-Westfalen.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Besondere Schwerpunkte legt der Verein hierbei auf:
    1. Die Darstellung und Verbreitung des Live-Rollenspieles sowie der mittelalterlichen Brauchtumspflege. Dies geschieht insbesondere durch Veranstaltungen (sog. Cons), Öffentlichkeitsarbeit, Messeauftritte (z.B. RPC, Rheinschau), Seminare, Workshops, Schulungen und gezielte Familienförderung (z.B. Eltern-Kind-Con)
    2. Die Herstellung und Pflege der Kontakte innerhalb der Generationen sowie zur internationalen Rollenspielgemeinschaft. Die Tätigkeiten erfolgen im Sinne des (inter-)nationalen Kulturaustausches und der Völkerverständigung. 
    3. Die sportliche & geistige Förderung der Mitglieder, z.B. durch mittelalterlichen Tanz, Kunst & Kultur (z.B. Minne, Malerei), historische Handwerkskunst (z.B. Nähen, Holzwerken) oder historisches Fechten. Hierzu finden regelmäßige Termine statt. 
    4. Die Unterstützung aller Aktivitäten, die persönlichen und sozialen Kontakte der Mitglieder sowie deren Familien & Freunden dienen, hier insbesondere im Bereich der Familie sowie zwischen Jung und Alt und dem Kontakt Jugendlicher zu einander. 
    5. Am Mittelalter interessierten Personen, vor allem Jugendlichen, diese Kultur durch das Ausleben sowie der wissenschaftlichen Erforschung jener Zeitepoche als Ursprung europäischer Kultur näher zu bringen.
    6. Die Zusammenarbeit mit allen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen von Engonien dienlich sind. 
  2. Der Verein ist überkonfessionell und Partei-unabhängig. Die Förderung der Emanzipation von Mann und Frau gilt in allen Bereichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Engonien e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittest “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der konkrete Zweck des Vereins ist in § 2 niedergelegt. Der Engonien e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Engonien e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine unmittelbaren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins, insbesondere die Organe, sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei der Auflösung des Engonien e.V. fällt das Vermögen vorbehaltlich der Befriedigung weiterer Forderung, welche bis Ende des dritten Jahres nach Vereinsauflösung aufkommen, an den gemeinnützigen Verein Condra e.V. (Amtsgericht Monschau VR373), der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß seiner Satzung verwenden darf.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Als förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. 
  3. Beschränkt geschäftsfähige Personen können ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Voraussetzung ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (im Sinne des § 107 BGB) und dass der gesetzliche Vertreter für die ordnungsgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge haftet. 
  4. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmee. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Entscheidung ist dem Antragssteller binnen vier Wochen mitzuteilen.
  5. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragssteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. 
  7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder bestimmen, welche von der MV in einfacher Mehrheit bestätigt werden müssen. Die Ernennung kann zeitlich befristet sein sowie mit zweimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen werden. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleich gestellt. 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. 
  3. Mitgliedern, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 

§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds ruht entweder auf schriftlichen Wunsch des Mitglieders oder wenn das Mitglied länger als 1 Jahr seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. 
  2. Der Wunsch des Ruhens der Mitgliedschaft ist bis spätestens einen Monat vor dem Beginn des Ruhens beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dabei ist anzugeben, für welchen Zeitraum die Mitgliedschaft ruhen soll.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach Absatz 2 und gibt die Entscheidung dem Mitglied bekannt. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragssteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliedsversammlung.
  4. Das Ruhen der Mitgliedschaft ist längens für zwei aufeinander folgende Jahre möglich. Nach Ablauf des zweiten Jahres hat das ruhende Mitglied schriftlich dem Vorstand gegenüber entweder die Wiederaufnahme seiner Mitgliedschaft anzuzeigen und eventuell säumige Mitgliedsbeiträge vollständig zu entrichten oder es wird aus der Mitgliederliste gestrichen.
  5. Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied von allen Pflichten und Rechten eines ordentlichen Mitgliedes erhoben, dies sind insbesondere die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. 
  6. Mit dem Beginn des ruhens der Mitgliedschaft wird das Mitglied aller verliehenen Vereinämter enthoben.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit,
    3. durch freiwilligen Austritt
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    5. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende eines Jahres.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt, gegen geltendes Recht verstößt oder unehrenhafter Handlung schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses aus dem Verein ist vom Vorstand den Mitgliedern ohne Gründe bekannt zu machen. Er ist gegenüber dem Auszuschließenden zu begründen.
  4. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des eingeschriebenen Briefes eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheiden die nächste ordentliche Mitgliedsversammlung. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Bei der Abstimmung über die Beschwerde hat das betroffene Mitglied Stimmrecht. Sollte die Entscheidung des Vorstandes nicht bestätigt werden, beschließt die MV auch über eine Entschädigung über nachgewiesenen Schaden, der in der Vorstandsentscheidung begründet ist. 

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind 
    1. die Mitgliederversammlung und 
    2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres, stattzufinden. Die Einladung erfolgt an alle Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Prozent der Mitglieder, der Mehrheit des Beirats oder der Mehrheit der Mitglieder in einer von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitsgemeinschaft in Textform mit Begründung vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand hat in diesem Fall binnen vier Wochen die Vorbereitungen zur Mitgliederversammlung zu treffen. Die Einladung erfolgt an alle Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung.
  3. Die Ladungsfrist nach Absatz 1 oder 2 beginnt mit dem Absenden des dem Einladungsschreiben folgenden Werktags. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. ein mitglied ist schriftlich zu laden, wenn es vor der Absendung der Ladung gegenüber dem Vorstand in Textform darum gebeten hat. 
  4. Jedes ordentliche Mitglied, jedoch kein Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    1. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge,
    2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
    3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über Auflösung des Vereins, 
    4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des VOrstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
    5. die Genehmigung des Haushaltsplanes und 
    6. Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf Grundlage der Satzung. 
  6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Sollten beide verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. 
  8. Die Beschlussfassung erfolgt durch eindeutige offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 
  9. Jede Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein ordentliches Mitglieds dies beantragt.
  10. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 -Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Einladung bekannt gegeben worden sindd. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
  11. Änderungen der Beitragsordnung, der Beiratsordnung und der Arbeitsgemeinschaftsordnung bedürfen einer ¾-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Regelungen in der Einladung bekannt gegeben worden sind. 
  12. Dokumentation
    1. Über Versammlungen sind Dokumente zu führen. Die Anwesenden wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied zum Schreiber.
    2. Ein Vorstandsmitglied und der gewählte Schreiber haben die Dokumentation zu unterschreiben.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht auf fünf Personen:
    1. dem Vorsitzenden, 
    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden, 
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Stellvertreter des Schatzmeisters und 
    5. Beisitzer
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  4. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird. 
  5. Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt nach Ablauf der auf die Wahl folgenden vierten Woche. 
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens drei Monate vor ende des Geschäftsjahres einem anderen Vorstandsmitglied gegenüber in Textform angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  8. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  9. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden alle Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende und der Schatzmeister haben Alleinvertretungsbefugnis, alle anderen Vorstandsmitglieder vertreten je mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  10. Der Vorstand ist nicht bei der Ausübung seiner Aufgaben beschränkt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000,00 € Brutto (1.680,67 € Netto) der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt. 
  11. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate ein. Vorstandssitzungen können auch virtuell im Internet oder in Telefonkonferenzen stattfinden, solange abstimmungen nicht geheim erfolgen sollen und die Identität der Abstimmenden nachvollziehbar ist. Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung ein in einfacher Stimmenmehrheit gewählter Stellvertreter.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Sitzungsleiter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  13. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  14. Über jede Vorstandssitzung ist eine Dokumentation zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Dokumentation ist vier Wochen nach erfolgter Sitzung über die Homepage, die Vereinssoftware oder als Aushang bekannt zu machen. Einen Monat nach Veröffentlichung ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. 
  15. Vorstandsbeschlüsse können auch außerhalb der Vorstandssitzungen virtuell im Internet geschlossen werden, solange Abstimmungen nicht geheim erfolgen sollen und die Identität der Abstimmenden nachvollziehbar ist. Die Absätze 13 und 14 gelten entsprechend, die Abstimmung ist erst gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.

§ 12 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres.
    5. Die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines.
    6. Erstellung des Jahresberichtes bis drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
    7. Abschluss und Kündigung von Verträgen.
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß Satzung.
    9. Beschlussfassung über den Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft gemäß Satzung.
    10. In Zusammenarbeit mit dem Beirat die Entscheidung über konkrete Veranstaltungen und (Förder-)Programme des Vereins.
    11. Die Benennung von Mitgliedern – vorbehaltlich deren Zustimmung – für Arbeitsgemeinschaften oder Ähnlichem.

§ 13 Beirat

  1. Der Beirat regelt die Spielwelt.
  2. Das Weitere regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung verabschieden muss.

§ 14 Arbeitsgemeinschaften

  1. Die Mitglieder des Vereins können Arbeitsgemeinschaften gründen, z.B. um eine Veranstaltung durchzuführen, welche mindestens eine Person umfasst. 
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Arbeitsgemeinschaftsordnung beschließen, die das Weitere regelt. 

§ 15 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Der Engonien e.V. führt ordnungsgemäß Buch. 
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes zu berichten. Bei berechtigten Zweifeln sind Zwischenprüfungen zulässig.
  3. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
  2. Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten gemäß § 3 gehandhabt. 

§ 17 Haftungsausschluss

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Vermögensschäden wird ausgeschlossen.